Urlaubssperre und Betriebsferien: Was der Arbeitgeber anordnen darf

Blasko Sarcevic

Blasko Sarcevic

Veroeffentlicht

Der Arbeitgeber kann Urlaub fuer bestimmte Zeitraeume sperren oder umgekehrt Betriebsferien anordnen, beides aber nur in Grenzen. Die Rechtslage, die Drei-Fuenftel-Faustregel und was gilt, wenn die Urlaubstage nicht reichen.

Thema

Jahreskalender mit gesperrten Zeitraeumen und angeordneten Betriebsferien

Thema: Urlaubssperre und Betriebsferien im Jahresplan.

Was ist eine Urlaubssperre und ist sie zulaessig?

Eine Urlaubssperre ist die Anordnung des Arbeitgebers, dass in einem bestimmten Zeitraum kein Urlaub genehmigt wird, etwa waehrend der Inventur, in Projekt-Endphasen oder im Weihnachtsgeschaeft des Handels. Zulaessig ist sie nur, wenn dringende betriebliche Belange sie rechtfertigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG), sie zeitlich begrenzt ist und nicht pauschal das ganze Jahr erfasst. Bereits genehmigter Urlaub bleibt von einer spaeter verhaengten Sperre grundsaetzlich unberuehrt: Ihn kann der Arbeitgeber nur in extremen Ausnahmefaellen widerrufen, wenn die Existenz des Betriebs auf dem Spiel steht. Das Gegenstueck zur Sperre sind Betriebsferien (Betriebsurlaub): Der Arbeitgeber legt einen Teil des Urlaubs fuer alle einheitlich fest, zum Beispiel zwischen Weihnachten und Neujahr. Auch das ist erlaubt, nach der Rechtsprechung aber nur fuer einen Teil des Jahresurlaubs; als Faustregel gelten rund drei Fuenftel als Obergrenze, zwei Fuenftel muessen frei planbar bleiben.

Urlaubssperre: Voraussetzungen und Grenzen

Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 BUrlG: Urlaubswuensche sind zu beruecksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen entgegen. Eine Sperre buendelt diese Ablehnung fuer einen definierten Zeitraum: Typisch sind Inventur, Saisonspitzen, Messen oder kritische Projektphasen.

Die Grenzen: Die Sperre muss sachlich begruendet und zeitlich begrenzt sein. Eine pauschale oder dauerhafte Sperre ("dieses Jahr kein Urlaub") ist unzulaessig, weil sie den gesetzlichen Erholungsanspruch aushoehlt. Existiert ein Betriebsrat, hat er bei allgemeinen Urlaubsgrundsaetzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Bereits genehmigter Urlaub: Widerruf nur im Ausnahmefall

Eine Urlaubssperre wirkt nur nach vorn. Schon genehmigte Urlaube bleiben verbindlich. Der Arbeitgeber kann sie nach der Rechtsprechung des BAG nur widerrufen, wenn ein unvorhersehbarer Notfall die Anwesenheit zwingend erfordert und keine andere Loesung existiert. Die Schwelle liegt sehr hoch (existenzgefaehrdende Situationen).

Widerruft der Arbeitgeber berechtigt, traegt er die Stornokosten der gebuchten Reise. Ein Rueckruf aus einem bereits angetretenen Urlaub scheidet praktisch immer aus; eine Vertragsklausel, die staendige Erreichbarkeit im Urlaub verlangt, ist unwirksam.

Betriebsferien: Wann der Arbeitgeber Urlaub anordnen darf

Betriebsferien (auch Betriebsurlaub oder Werksferien) sind einseitig festgelegte Urlaubszeitraeume fuer den ganzen Betrieb oder Betriebsteile, klassisch zwischen Weihnachten und Neujahr oder waehrend der Werksferien im Sommer. Sie stuetzen sich auf dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1 BUrlG) und beduerfen, wo ein Betriebsrat besteht, dessen Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Der Arbeitgeber darf aber nicht den kompletten Jahresurlaub verplanen. Nach der Rechtsprechung muss ein erheblicher Teil des Urlaubs zur freien Verfuegung der Beschaeftigten bleiben; als Richtwert aus der Praxis gelten maximal rund drei Fuenftel des Jahresurlaubs fuer Betriebsferien. Ausserdem muessen Betriebsferien rechtzeitig angekuendigt werden, damit alle planen koennen.

Keine Urlaubstage mehr: Was gilt bei Betriebsferien?

Hat jemand bei angeordneten Betriebsferien keine oder zu wenige Urlaubstage uebrig, etwa weil der Urlaub schon verbraucht ist oder der Anspruch im ersten Jahr noch anteilig waechst, darf der Arbeitgeber nicht einfach unbezahlte Freistellung anordnen.

In der Regel geraet der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 BGB): Er nimmt die angebotene Arbeitsleistung nicht an, muss die Verguetung aber weiterzahlen. Loesungen in der Praxis sind einvernehmlicher Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahres, Abbau von Ueberstunden oder abweichende Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber unbezahlte Tage nicht.

Urlaubssperre zu Weihnachten: der Dauerbrenner

Im Einzelhandel, in der Logistik und in der Gastronomie ist die Sperre ueber die Advents- und Weihnachtszeit verbreitet, und bei nachvollziehbarer Begruendung (Saisonspitze) zulaessig. Umgekehrt legen Verwaltung und Produktion oft Betriebsferien genau auf diese Tage. Beides kann im selben Unternehmen nebeneinander existieren, etwa Sperre im Verkauf und Betriebsferien im Backoffice.

Ein genereller Anspruch auf Urlaub "zwischen den Jahren" besteht nicht; umgekehrt zaehlen gesetzliche Feiertage in Betriebsferien natuerlich nicht als Urlaubstage. Wer an Heiligabend und Silvester nur halbe Tage arbeiten muss, verbraucht, je nach Vertrag oder Tarif, oft auch nur halbe Urlaubstage.

Fuer Arbeitgeber: Sperren und Betriebsferien sauber verwalten

Drei Dinge machen den Unterschied: fruehe Ankuendigung (Betriebsferien idealerweise zu Jahresbeginn, Sperrzeitraeume sobald absehbar), transparente Regeln (wer ist betroffen, welche Ausnahmen gelten) und die technische Abbildung im Urlaubssystem, damit Antraege im gesperrten Zeitraum gar nicht erst genehmigt werden.

In Time-Out Zone lassen sich Sperrzeitraeume als Blackout-Perioden je Standort, Team oder Richtlinie hinterlegen; Antraege im Zeitraum werden blockiert oder zur Ausnahmegenehmigung markiert, und Betriebsferien lassen sich als geplante Abwesenheit fuer ganze Einheiten anlegen.

Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 BUrlG; § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG; § 615 BGB (Annahmeverzug); BAG-Rechtsprechung zum Widerruf genehmigten Urlaubs und zum frei verfuegbaren Urlaubsanteil bei Betriebsferien. Dieser Artikel erklaert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; Tarifvertraege und Arbeitsvertraege koennen abweichen.

Haeufige Fragen

Darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhaengen?
Ja, fuer begrenzte Zeitraeume mit dringenden betrieblichen Gruenden (§ 7 Abs. 1 BUrlG), etwa Inventur oder Saisonspitzen. Eine pauschale oder ganzjaehrige Sperre ist unzulaessig.
Gilt eine Urlaubssperre auch fuer bereits genehmigten Urlaub?
Nein. Genehmigter Urlaub bleibt verbindlich und kann nur in extremen Ausnahmefaellen widerrufen werden; berechtigte Stornokosten traegt dann der Arbeitgeber.
Wie viele Urlaubstage darf der Arbeitgeber fuer Betriebsferien verplanen?
Nur einen Teil des Jahresurlaubs. Als Richtwert aus der Rechtsprechung gelten maximal rund drei Fuenftel; ein erheblicher Rest muss frei planbar bleiben. Der Betriebsrat bestimmt mit (§ 87 BetrVG).
Betriebsferien angeordnet, aber keine Urlaubstage mehr: Was nun?
Unbezahlte Freistellung darf nicht einseitig angeordnet werden. In der Regel muss der Arbeitgeber die Verguetung weiterzahlen (Annahmeverzug, § 615 BGB); alternativ sind einvernehmliche Loesungen wie Urlaubsvorgriff oder Ueberstundenabbau moeglich.
Habe ich Anspruch auf Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf bestimmte Tage gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann fuer diese Zeit sowohl eine Sperre als auch Betriebsferien festlegen, je nach betrieblicher Lage.

Ueber den Autor

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Gruender, Time-Out Zone

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Blasko schreibt ueber Urlaubsverwaltung, Richtliniengestaltung und den Betrieb von Abwesenheitsprozessen im grossen Massstab.

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