Resturlaub-Rechner: Resturlaub bei Kündigung berechnen

Blasko Sarcevic
Veroeffentlicht
Berechne, wie viele Urlaubstage dir beim Ausscheiden noch zustehen: nach der Zwölftelungsregel oder mit vollem Jahresanspruch, inklusive der gesetzlichen Aufrundung.
Thema

Resturlaub-Rechner: Zwölftelung oder voller Anspruch auf einen Blick.
Voller Jahresanspruch (Ausscheiden nach dem 30.06., Wartezeit erfüllt).
Schätzung nach dem gesetzlichen Mindeststandard (BUrlG), keine Rechtsberatung. Arbeits- oder Tarifverträge können abweichen.
Wie viel Resturlaub steht mir bei Kündigung zu?
Das hängt vom Austrittsdatum ab. Scheidest du in der ersten Jahreshälfte aus (bis 30. Juni) oder bevor die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist, gilt die Zwölftelung nach § 5 BUrlG: Du bekommst 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat in diesem Jahr. Scheidest du dagegen in der zweiten Jahreshälfte aus (ab 1. Juli) und hast die Wartezeit erfüllt, steht dir der volle gesetzliche Jahresurlaub zu, nicht nur der anteilige. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet; kleinere Bruchteile bleiben bestehen und dürfen nicht abgerundet werden. Bereits genommene Urlaubstage werden abgezogen. Kann der Resturlaub bis zum Austritt nicht mehr genommen werden, muss er als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
So wird der Resturlaub berechnet (§ 5 BUrlG)
Das Bundesurlaubsgesetz kennt zwei Wege: die Zwölftelung und den vollen Jahresanspruch. Die Zwölftelung (1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat) gilt, wenn du vor Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit ausscheidest oder wenn du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte gehst. Nur volle Kalendermonate zählen: ein angebrochener Monat erhöht den Anspruch nicht.
Der volle Jahresanspruch bleibt bestehen, wenn du nach dem 30. Juni ausscheidest und die Wartezeit erfüllt hast. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gibt es in diesem Fall keine Kürzung, auch wenn du im Dezember nicht mehr im Unternehmen bist. Arbeitsverträge dürfen den übergesetzlichen (vertraglichen) Mehrurlaub allerdings anteilig kürzen, wenn eine wirksame Pro-rata-Klausel vereinbart ist.
| Szenario | Regel | Beispiel (30 Tage/Jahr) |
|---|---|---|
| Austritt 31.03., Eintritt im Vorjahr | Zwölftelung (1. Jahreshälfte) | 30 ÷ 12 × 3 = 7,5 → 8 Tage |
| Austritt 30.09., Wartezeit erfüllt | Voller Jahresanspruch | 30 Tage |
| Eintritt 01.02., Austritt 31.05. | Zwölftelung (Wartezeit nicht erfüllt) | 30 ÷ 12 × 4 = 10 Tage |

Die Aufrundungsregel (§ 5 Abs. 2 BUrlG)
Ergibt die Zwölftelung einen Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, wird auf einen vollen Tag aufgerundet. Beispiel: 28 Tage Jahresurlaub, Austritt nach 5 vollen Monaten → 28 ÷ 12 × 5 = 11,67 Tage → aufgerundet 12 Tage. Bruchteile unter einem halben Tag (z. B. 11,25) bleiben dagegen bestehen: das Bundesarbeitsgericht lässt ein Abrunden ohne vertragliche Grundlage nicht zu.
Was passiert mit dem Resturlaub? (Urlaubsabgeltung)
Vorrangig soll der Resturlaub vor dem Austritt genommen werden. Oft wird er in der Kündigungsfrist gewährt oder der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt. Ist das nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber die Resttage auszahlen (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe ergibt sich aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen. Den Geldbetrag kannst du direkt im Urlaubsabgeltung-Rechner ermitteln.
Wartezeit: das erste halbe Jahr
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Wer vorher ausscheidet, hat nur den Teilanspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat, unabhängig davon, in welcher Jahreshälfte der Austritt liegt. Die Wartezeit läuft dabei über den Jahreswechsel hinweg: Wer am 1. Oktober anfängt, erfüllt sie am 31. März des Folgejahres.
Zählt der übergesetzliche Mehrurlaub mit?
Der Rechner wendet die gesetzlichen Regeln auf den eingegebenen Jahresanspruch an. Für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) sind diese Regeln zwingend. Gewährt der Vertrag mehr, dürfen für den Mehrurlaub abweichende Regelungen gelten, etwa eine anteilige Kürzung auch beim Austritt in der zweiten Jahreshälfte. Prüfe dazu deinen Arbeits- oder Tarifvertrag.
Rechtsgrundlagen: §§ 4, 5, 7 BUrlG. Schätzung nach dem gesetzlichen Mindeststandard, keine Rechtsberatung. Arbeits- und Tarifverträge können für den Mehrurlaub abweichen.
Haeufige Fragen
- Wie berechne ich meinen Resturlaub bei Kündigung?
- Austritt bis 30.06. oder vor erfüllter Wartezeit: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Beschäftigungsmonate (Zwölftelung). Austritt ab 01.07. mit erfüllter Wartezeit: voller Jahresanspruch. Davon die bereits genommenen Tage abziehen.
- Habe ich bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch?
- Ja, für den gesetzlichen Mindesturlaub. Wer nach dem 30. Juni ausscheidet und die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Nur der übergesetzliche Mehrurlaub darf per Vertragsklausel anteilig gekürzt werden.
- Wie funktioniert die Zwölftelung nach § 5 BUrlG?
- Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr entsteht 1/12 des Jahresurlaubs. Angebrochene Monate zählen nicht. Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, Austritt am 30.04. → 30 ÷ 12 × 4 = 10 Tage.
- Wird der Resturlaub auf- oder abgerundet?
- Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile bleiben bestehen: Abrunden ist ohne vertragliche Grundlage nicht zulässig.
- Was passiert mit Resturlaub, den ich nicht mehr nehmen kann?
- Er muss ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe richtet sich nach deinem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Den Betrag kannst du im Urlaubsabgeltung-Rechner ausrechnen.
- Gilt die Berechnung auch bei Kündigung in der Probezeit?
- Ja. In der Probezeit ist die Wartezeit meist noch nicht erfüllt, daher gilt die Zwölftelung: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Auch diese Tage müssen gewährt oder abgegolten werden.
Ueber den Autor

Blasko Sarcevic
Gruender, Time-Out Zone
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