Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Kuerzung, Resturlaub, Mutterschutz

Blasko Sarcevic

Blasko Sarcevic

Veroeffentlicht

Waehrend der Elternzeit entsteht Urlaub grundsaetzlich weiter, der Arbeitgeber darf ihn aber kuerzen, wenn er es richtig macht. Was mit Resturlaub passiert und warum der Mutterschutz anders behandelt wird.

Thema

Zeitstrahl mit Mutterschutz, Elternzeit und dem jeweils entstehenden Urlaubsanspruch

Thema: Urlaub waehrend Elternzeit und Mutterschutz.

Bekomme ich in der Elternzeit Urlaub?

Ja: Der Urlaubsanspruch entsteht waehrend der Elternzeit zunaechst ganz normal weiter, weil das Arbeitsverhaeltnis fortbesteht. Der Arbeitgeber darf ihn aber fuer jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwoelftel kuerzen (§ 17 BEEG). Diese Kuerzung passiert nicht automatisch: Sie muss ausdruecklich erklaert werden, und zwar waehrend des laufenden Arbeitsverhaeltnisses. Nach dessen Ende ist die Kuerzung ausgeschlossen. Wer waehrend der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist von der Kuerzung fuer diese Monate ausgenommen. Vor der Elternzeit nicht genommener Resturlaub verfaellt nicht, sondern wird nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder naechsten Urlaubsjahr gewaehrt (§ 17 Abs. 2 BEEG). Anders der Mutterschutz: Die Schutzfristen gelten als Beschaeftigungszeit, ein Kuerzungsrecht gibt es hier nicht, der Urlaub entsteht in voller Hoehe.

Die Kuerzung nach § 17 BEEG: ein Zwoelftel pro vollem Monat

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub fuer jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwoelftel kuerzen. Bei 24 Urlaubstagen und zwoelf Monaten Elternzeit bleibt also im Extremfall kein Jahresurlaub uebrig; bei acht vollen Monaten Elternzeit reduziert sich der Anspruch um 16 Tage auf 8.

Nur volle Kalendermonate zaehlen: Beginnt die Elternzeit am 15. Maerz und endet am 20. November, sind nur April bis Oktober kuerzbar: sieben Zwoelftel. Die Kuerzung betrifft das Urlaubsjahr, in das die Elternzeit faellt, und kann auch vertraglichen Mehrurlaub erfassen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Kuerzung gilt nicht automatisch

§ 17 BEEG gibt dem Arbeitgeber ein Gestaltungsrecht, keinen Automatismus. Die Kuerzung muss durch eine empfangsbeduerftige Erklaerung ausgeuebt werden. Ein Hinweis im Arbeitsvertrag allein genuegt nach der Rechtsprechung nicht fuer jede kuenftige Elternzeit.

Zeitlich ist das Kuerzungsrecht begrenzt: Es kann vor, waehrend oder nach der Elternzeit ausgeuebt werden, aber nur solange das Arbeitsverhaeltnis besteht. Nach dem Ende des Arbeitsverhaeltnisses ist die Kuerzung ausgeschlossen. Ein einmal entstandener Abgeltungsanspruch kann nicht mehr nachtraeglich reduziert werden (BAG, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13).

Teilzeit waehrend der Elternzeit: keine Kuerzung

Wer waehrend der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, darf fuer diese Monate nicht gekuerzt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Urlaub berechnet sich dann regulaer nach dem Teilzeitmodell, also nach den Arbeitstagen pro Woche waehrend der Elternteilzeit.

In der Praxis heisst das: Bei einer Elternteilzeit an drei Tagen pro Woche entsteht fuer diese Zeit ein Anspruch von 3/5 des bisherigen 5-Tage-Anspruchs. Ein Wechsel zwischen voller Elternzeit und Elternteilzeit im selben Jahr wird monatsweise getrennt betrachtet.

Resturlaub vor der Elternzeit: uebertragen statt verfallen

Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollstaendig genommen wurde, verfaellt nicht nach den ueblichen Fristen. § 17 Abs. 2 BEEG ordnet die Uebertragung an: Der Resturlaub ist nach der Elternzeit im laufenden oder im naechsten Urlaubsjahr zu gewaehren.

Das gilt auch bei mehreren direkt aneinandergereihten Elternzeiten (etwa fuer ein zweites Kind). Endet das Arbeitsverhaeltnis waehrend oder unmittelbar nach der Elternzeit, ist der noch offene Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Mutterschutz: volle Urlaubsentstehung, kein Kuerzungsrecht

Die Mutterschutzfristen, regulaer sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, sind kein Fall von § 17 BEEG. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschaeftigungsverbote gelten als Beschaeftigungszeit (§ 24 Satz 1 MuSchG); der Urlaub entsteht in dieser Zeit in voller Hoehe und darf nicht gekuerzt werden.

Auch hier gilt die Uebertragungsregel: Vor Beginn der Schutzfristen nicht genommener Urlaub kann nach dem Ende des Mutterschutzes im laufenden oder naechsten Urlaubsjahr genommen werden (§ 24 Satz 2 MuSchG). Schliesst sich direkt Elternzeit an, laeuft die Uebertragung bis nach deren Ende weiter.

Rechenbeispiel: Mutterschutz + zwoelf Monate Elternzeit

Ausgangslage: 30 Urlaubstage pro Jahr (5-Tage-Woche), Geburt am 15. Juni, Mutterschutz vom 4. Mai bis 10. August, danach zwoelf Monate Elternzeit bis 10. August des Folgejahres, Kuerzung wird erklaert.

Jahr 1: Mutterschutz kuerzt nichts. Volle Elternzeitmonate sind September bis Dezember: vier Zwoelftel Kuerzung, es bleiben 20 Tage (plus vor dem Mutterschutz genommener Urlaub wird angerechnet). Jahr 2: Januar bis Juli sind volle Elternzeitmonate: sieben Zwoelftel Kuerzung, es bleiben 12,5 Tage, die nach der Rueckkehr zur Verfuegung stehen; nicht genommener Resturlaub aus Jahr 1 kommt obendrauf.

Rechtsgrundlagen: § 17 BEEG; § 24 MuSchG; BAG 19.05.2015, 9 AZR 725/13 (keine Kuerzung nach Ende des Arbeitsverhaeltnisses). Dieser Artikel erklaert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; Tarifvertraege und Arbeitsvertraege koennen abweichen.

Haeufige Fragen

Verfaellt mein Urlaub waehrend der Elternzeit?
Nein. Vor der Elternzeit nicht genommener Resturlaub wird uebertragen und ist nach der Elternzeit im laufenden oder naechsten Urlaubsjahr zu gewaehren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub in der Elternzeit kuerzen?
Ja, um ein Zwoelftel pro vollem Kalendermonat Elternzeit (§ 17 BEEG), aber nur durch ausdrueckliche Erklaerung und nur solange das Arbeitsverhaeltnis besteht. Ohne Erklaerung bleibt der volle Anspruch.
Wird der Urlaub auch im Mutterschutz gekuerzt?
Nein. Die Mutterschutzfristen gelten als Beschaeftigungszeit (§ 24 MuSchG); der Urlaubsanspruch entsteht in voller Hoehe und ein Kuerzungsrecht wie bei der Elternzeit existiert nicht.
Was passiert mit dem Urlaub bei Elternteilzeit?
Fuer Monate, in denen du waehrend der Elternzeit beim selben Arbeitgeber Teilzeit arbeitest, ist die Kuerzung ausgeschlossen. Der Anspruch berechnet sich dann regulaer nach den Arbeitstagen des Teilzeitmodells.
Was gilt, wenn ich nach der Elternzeit kuendige?
Noch offener (uebertragener) Urlaub ist beim Ausscheiden abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG). Eine Kuerzung nach Ende des Arbeitsverhaeltnisses ist nicht mehr moeglich.

Ueber den Autor

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Gruender, Time-Out Zone

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Blasko schreibt ueber Urlaubsverwaltung, Richtliniengestaltung und den Betrieb von Abwesenheitsprozessen im grossen Massstab.

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